Landratsamt

Schwäbisch

Hall

 

 

Verordnung

 

des LandratsamtesSchwäbisch Hall

 

zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Kocher im Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall

vom25.07.2006

 

Az.: 30.4-692.11

 

 

Aufgrund der §§ 28 Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 1 und 120 Abs. 1 Nr. 19 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. d. F. vom 20.01.2005 (GBl. S. 219, ber.

                         S. 404) wird verordnet:

 

 

§ 1

Schutzgegenstand

 

(1) Für den gesamten Verlauf des Kochers auf dem Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall von Gemarkung Laufen, Gemeinde Sulzbach-Laufen, bis Gemarkung Steinkirchen, Gemeinde Braunsbach, wird aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbe- sondere zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie der durch die FFH-Richtlinie geschützten Tierarten der Gemeingebrauch nach § 26 Abs. 1 WG bezüglich des Be- fahrens mit Booten und anderen Wasserfahrzeugen geregelt.

 

 

§ 2

Verbote

 

  1. Das Befahren des Kochers mit Booten und Wasserfahrzeugen aller Art ohne eigene Triebkraft sowie das Tragen und Ziehen derselben ist auf den in § 1 Abs. 1 bezeich- neten Gewässerstrecken verboten, sofern der Wasserstand
    am 
    Kocherpegel Kocherstetten 0,40 m unterschreitet. Es gilt der Pegelstand um 07.00 Uhr morgens Normal- zeit (= 8.00 Uhr Sommerzeit; Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an) des Vortages der Fahrt.
    Sofern der Pegelstand am Tag der Fahrt um 07.00 Uhr Normalzeit 0,40 m oder mehr beträgt, ist das Befahren des Kochers auch bei einer Unterschrei- tung des Pegelstandes am Vortag erlaubt.

 

  1. Ausgenommen von diesem Verbot sind die an Stauwehre flussaufwärts angrenzen- den Staubereiche gemäß folgender Tabelle:

 

 

 

 

RVO Bootsfahrregelung aufdemKocher

 

Stauanlage

Gemeinde

Staubereich in m

Wehr Steinkirchen

Braunsbach

200

Wehr Döttingen

Braunsbach

150

Wehr Kochermühle Braunsbach

Braunsbach

600

Wehr Enslingen

Untermünkheim

400

Wehr Haagen

Untermünkheim

150

Wehr Untermünkheim

Untermünkheim

800

Wehr fr. Spinnerei Held & Teufel

Schwäbisch Hall

450

Dreimühlenwehr

Schwäbisch Hall

550

Stadtmühlenwehr und Lindachwehr

Schwäbisch Hall

650

Wehr Hellersche Mühle (Stadtwerke)

Schwäbisch Hall

450

Kocherwehr Stausee Steinbach

Schwäbisch Hall

1100

Wehr Tullau

Rosengarten

450

Wehr Wilhelmsglück

Rosengarten

200

Wehr Neumühle

Michelbach / Bilz

500

Wehr Westheim

Rosengarten

700

Wehr Ottendorf

Gaildorf

550

Wehr Großaltdorf

Gaildorf

400

Wehr Gaildorf (Eschenau)

Gaildorf

400

Wehr Münstermühle

Gaildorf

650

Wehr Bröckingen

Gaildorf

500

Wehr Sulzbach

Sulzbach-Laufen

1000

Wehr Windmühle

Sulzbach-Laufen

600

 

 


































 

  1. Weiterhin ist auf dem Kocher im Gebiet der Gemeinde Braunsbach von der Wehrkro- ne des Kocherwehrs in Braunsbach (Fluss-km 69,320) flussabwärts bis zur Einmün-
    dung des Mühlkanals (Fluss-km 68,950) das Befahren des Kochers sowie das Tragen und Ziehen von Booten verboten, sofern der Wasserstand am Kocherpegel
    Ko- cherstetten um 07.00 Uhr Normalzeit (= 8.00 Uhr Sommerzeit; Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an) am Tag der Fahrt 0,60 m unterschreitet.

 

 

§ 3

Befreiungen

 

  1. Das Landratsamt kann auf Antrag von den Verboten des § 2 im Einzelfall eine Aus- nahme erteilen, wenn diese

             aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist oder

             das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit sonstigen öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

  1. Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder der weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um nachteilige Veränderungen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren, zu verhindern.

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

             eine in § 2 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt oder

             eine nach § 3 dieser Verordnung im Wege der Ausnahme zugelassene Handlung vornimmt, ohne die damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen einzuhalten.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Hinweis:

Das Fahren mit Fahrzeugen miteigener Triebkraft (Motor) ist kein Gemeingebrauch i. S. v.

§ 26 Abs. 1 WG und deshalb schon nicht zulässig.

Schwäbisch Hall, den 24.07.2006

 

 

Iländer Regierungsdirektor

Folgende Verordnungen gelten für das Fahren mit Booten in den Landkreisen Schwäbisch Hall und Hohenlohe:

 

Verordnung Landkreis Schwäbisch Hall

 

Verordnung Landkreis Hohenlohe