Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Tour mit Hohenlohe Aktivtours (nachfolgend Veranstalter) entschieden haben und hoffen, dass Sie Ihre Zeit bei uns genießen werden. Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen. Diese gelten, sofern wirksam einbezogen, ausschließlich für die Reisepauschalangebote (nachfolgend –Veranstalter) und nicht für die bloße Vermietung von Booten und Fahrrädern in Ergänzung zu den §§ 651 a ff. BGB. Diese Bedingungen geltend für alle Reisen, die von uns als Veranstalter durchgeführt werden.
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Gast dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Erfolgt die Reiseanmeldung elektronisch, bestätigt der Veranstalter unverzüglich den Eingang der Buchung. Diese Bestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vertrages dar. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisegast eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt.
1.3. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Vertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtungen des Veranstalters
2.1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt
der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterung.
2.2. Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die vor der Buchung informiert wird. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung des Reisepreises wegen der Erhöhung von Beförderungskosten.
2.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Gast über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Reisegast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
2.4. Mit Vertragsabschluss und ggf. Aushändigung des Reisesicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart beträgt dieser 20 % des Gesamtpreises pro Person.
2.5. Die Restzahlung ist, falls nicht anders im Einzelfall vereinbart, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen ist der Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.3. Der Sicherungsschein ist abweichend von Ziffer 3.1. nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 h dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € / pro Person nicht übersteigt oder
b) wenn die Reiseleistung keine Beförderung vom und zum Reiseort beinhaltet und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsverein-barungen der Gesamtpreis erst mit dem Reiseende fällig wird.
3. Rücktritt vom Vertrag
3.1. Der Gast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die
Stornierung ist der Eingang bei dem Veranstalter. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2. In jedem Fall des Rücktritts stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigung zu:
bis 31 Tage vor Reisebeginn 25%, bis 22 Tage vor Reisebeginn 30%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 35%, bis 8 Tage vor Reisebeginn 50%, bis 2 Tage vor Reisebeginn 80%, ab 2 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90%.
3.3. Dem Gast ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dieser tatsächlich keine oder geringe Kosten als die geltend gemachte Reisepauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
3.4. Dem Gast wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen!
3.5. Schlechtes Wetter und damit einhergehende Unannehmlichkeiten begründen kein kostenloses Rücktrittsrecht.
5. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
5.1. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich dem Veranstalter oder dessen in den Reiseunterlagen genannten Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
5.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
(§651eBGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. deren Beauftragte eine ihnen vom Reisegast bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
5.3. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der untenstehenden angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
6. Haftung
6.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der Veranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Der Veranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der
Reise beinhalten.
b) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
7. Besondere Hinweise Kanureisen
7.1. Der Reisende ist zur sorgfältigen Beachtung der ihm rechtzeitig vor Reisebeginn übermittelten „Wichtigen Hinweise“ verpflichtet.
7.2. Bei Reisen, bei denen Kanus zum Einsatz kommen, müssen alle Teilnehmer, die älter als 8 Jahre sind, schwimmen können.
7.3. Den Reisenden bei einer Kanutour, auch sofern sie schwimmen können, wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
7.4. Es ist grundsätzlich verboten bei einer Kanutour, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.
7.5. Der Reisende hat alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
7.6 Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
7.7. Der Reisende ist verpflichtet die Kanus und die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
7.8 Es wird gebeten, jegliche Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt zu vermeiden. Dazu zählt selbstverständlich, dass Müll in der Landschaft nicht zu hinterlassen ist. Die Übernachtung im Freien ist nur auf ausgewiesenen Camping- und Biwakplätzen erlaubt.
8. Besondere Hinweise Radreisen
8.1. Den Reisenden bei einer Fahrradreise, wird das Tragen eines Fahrradhelms dringend empfohlen, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
8.2. Sofern ein Reisender mit einem Fahrrad an der Reise teilnimmt, das ihm nicht durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt wird, ist der Reisende für die Verkehrssicherheit seines Fahrrades selbst verantwortlich und hat sich ggf. selbstständig über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
8.3. Der Reisende muss vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Ferienaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
8.4. Der Reisende hat auf Radtouren die jeweilige Straßenverkehrsordnung zu beachten.
8.6. Der Reisende hat alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten.
8.7. Während der Reise besteht ein Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9.1. Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen, wenn der Gast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt, einschließlich der ihm eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
9.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als 14 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
10. Verjährung
10.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, sowie solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Gast und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
11.1. Der Reisegast kann den Veranstalter nur an deren Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Reisegästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Personen , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
Veranstalter:
Hohenlohe Aktivtours
Inh.:Stefan Thaidigsmann
Geislinger Strasse 1
74542 Braunsbach
Tel: 07906-9403344
info@hohenlohe-aktiv-tours.de
Stand: März 2014