Landratsamt
Schwäbisch
Hall
Verordnung
des LandratsamtesSchwäbisch Hall
zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Kocher im Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall
vom25.07.2006
Az.: 30.4-692.11
Aufgrund der §§ 28 Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 1 und 120 Abs. 1 Nr. 19 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. d. F. vom 20.01.2005 (GBl. S. 219, ber.
S. 404) wird verordnet:
§ 1
Schutzgegenstand
(1) Für den gesamten Verlauf des Kochers auf dem Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall von Gemarkung Laufen, Gemeinde Sulzbach-Laufen, bis Gemarkung Steinkirchen, Gemeinde Braunsbach, wird aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbe- sondere zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie der durch die FFH-Richtlinie geschützten Tierarten der Gemeingebrauch nach § 26 Abs. 1 WG bezüglich des Be- fahrens mit Booten und anderen Wasserfahrzeugen geregelt.
§ 2
Verbote
-
Das Befahren des Kochers mit Booten und Wasserfahrzeugen aller Art ohne eigene Triebkraft sowie das Tragen und Ziehen derselben ist auf den in § 1 Abs. 1 bezeich- neten Gewässerstrecken verboten, sofern der Wasserstand
am Kocherpegel Kocherstetten 0,40 m unterschreitet. Es gilt der Pegelstand um 07.00 Uhr morgens Normal- zeit (= 8.00 Uhr Sommerzeit; Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an) des Vortages der Fahrt.
Sofern der Pegelstand am Tag der Fahrt um 07.00 Uhr Normalzeit 0,40 m oder mehr beträgt, ist das Befahren des Kochers auch bei einer Unterschrei- tung des Pegelstandes am Vortag erlaubt.
-
Ausgenommen von diesem Verbot sind die an Stauwehre flussaufwärts angrenzen- den Staubereiche gemäß folgender Tabelle:
RVO Bootsfahrregelung aufdemKocher
Stauanlage |
Gemeinde |
Staubereich in m |
Wehr Steinkirchen |
Braunsbach |
200 |
Wehr Döttingen |
Braunsbach |
150 |
Wehr Kochermühle Braunsbach |
Braunsbach |
600 |
Wehr Enslingen |
Untermünkheim |
400 |
Wehr Haagen |
Untermünkheim |
150 |
Wehr Untermünkheim |
Untermünkheim |
800 |
Wehr fr. Spinnerei Held & Teufel |
Schwäbisch Hall |
450 |
Dreimühlenwehr |
Schwäbisch Hall |
550 |
Stadtmühlenwehr und Lindachwehr |
Schwäbisch Hall |
650 |
Wehr Hellersche Mühle (Stadtwerke) |
Schwäbisch Hall |
450 |
Kocherwehr Stausee Steinbach |
Schwäbisch Hall |
1100 |
Wehr Tullau |
Rosengarten |
450 |
Wehr Wilhelmsglück |
Rosengarten |
200 |
Wehr Neumühle |
Michelbach / Bilz |
500 |
Wehr Westheim |
Rosengarten |
700 |
Wehr Ottendorf |
Gaildorf |
550 |
Wehr Großaltdorf |
Gaildorf |
400 |
Wehr Gaildorf (Eschenau) |
Gaildorf |
400 |
Wehr Münstermühle |
Gaildorf |
650 |
Wehr Bröckingen |
Gaildorf |
500 |
Wehr Sulzbach |
Sulzbach-Laufen |
1000 |
Wehr Windmühle |
Sulzbach-Laufen |
600 |
-
Weiterhin ist auf dem Kocher im Gebiet der Gemeinde Braunsbach von der Wehrkro- ne des Kocherwehrs in Braunsbach (Fluss-km 69,320) flussabwärts bis zur Einmün-
dung des Mühlkanals (Fluss-km 68,950) das Befahren des Kochers sowie das Tragen und Ziehen von Booten verboten, sofern der Wasserstand am Kocherpegel
Ko- cherstetten um 07.00 Uhr Normalzeit (= 8.00 Uhr Sommerzeit; Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an) am Tag der Fahrt 0,60 m unterschreitet.
§ 3
Befreiungen
-
Das Landratsamt kann auf Antrag von den Verboten des § 2 im Einzelfall eine Aus- nahme erteilen, wenn diese
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist oder
das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit sonstigen öffentlichen Belangen vereinbar ist.
-
Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder der weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um nachteilige Veränderungen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren, zu verhindern.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
-
Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine in § 2 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt oder
eine nach § 3 dieser Verordnung im Wege der Ausnahme zugelassene Handlung vornimmt, ohne die damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen einzuhalten.
-
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Hinweis:
Das Fahren mit Fahrzeugen miteigener Triebkraft (Motor) ist kein Gemeingebrauch i. S. v.
§ 26 Abs. 1 WG und deshalb schon nicht zulässig.
Schwäbisch Hall, den 24.07.2006
Iländer Regierungsdirektor
Folgende Verordnungen gelten für das Fahren mit Booten in den Landkreisen Schwäbisch Hall und Hohenlohe:
Verordnung Landkreis Schwäbisch Hall
Verordnung Landkreis Hohenlohe